Arbeitsplatzhygiene und Betriebshygienevorschriften

Abschnitt 5 ASR 35/1-4
 Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume (ASR 35/-4)

Zu § 35 Abs. 1 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung

Bundesrecht

Abschnitt 5 ASR 35/1-4 – Ausstattung von Waschräumen (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom
12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

5.1 Für die Zahl der Waschgelegenheiten ist die höchste Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, deren Arbeitszeit in der Regel gleichzeitig endet. Bei Mehrschichtbetrieb ist von der stärksten Schicht auszugehen.

5.2 Die Zahl der Waschgelegenheiten ist wie folgt zu bemessen:
• eine Waschstelle für fünf Arbeitnehmer bei mäßig schmutzender Tätigkeit

• eine Waschstelle für vier Arbeitnehmer in allen anderen Fällen (s. Nr. 1). 5.3 Als Waschgelegenheit sind zulässig:

• Waschrinnen mit mehreren Waschstellen (Waschplätzen)
• Waschbecken mit Einzelwaschbecken oder als Reihenwaschanlage • Waschbrunnen
• Duschen.

5.4 Bei stark schmutzender Tätigkeit muss ein Drittel der nach 5.2 ermittelten Waschgelegenheiten aus Duschen bestehen; es muss mindestens eine Dusche vorhanden sein. Sind die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, soll für je vier Arbeitnehmer eine Dusche zur Verfügung stehen.

Bei Waschbrunnen ist auf die Einhaltung der erforderlichen Waschplatzbreite zu achten.

5.5 Die Waschgelegenheiten dürfen keine scharfwinkligen Ecken oder Übergänge aufweisen. Das Schmutzwasser muss schnell und auf kürzestem Wege abfließen können. Die Oberfläche der Rinnen, Becken und Duschwannen muss glatt und porenfrei sein.

5.6 Die Waschgelegenheiten müssen das Waschen unter fließendem Wasser zulassen. Es sollen Schrägstrahl-Armaturen verwendet werden. Jede Zapfstelle soll so ausgelegt sein, dass sie die Entnahme von 3,5 l Wasser pro Minute ermöglicht. Die Temperatur von vorgemischtem Wasser soll 45 Grad Celsius nicht überschreiten.

 

Titel: Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume (ASR Normgeber: Bund 35/-4) Zu § 35 Abs. 1 bis 4 der
Arbeitsstättenverordnung

Amtliche Abkürzung: ASR 35/1-4 Gliederungs-Nr.: [keine Angabe] Normtyp: Technische Regel

 

Werden Waschgelegenheiten nur mit vorgemischtem warmem Wasser versorgt, muss von zehn Waschgelegenheiten mindestens eine Waschgelegenheit auch oder ausschließlich mit kaltem Wasser versorgt sein.

5.7 Die Oberkante der Waschrinnen, -becken und -brunnen soll 0,70 bis 0,80 m über dem Fußboden liegen. Die Breite einer Waschstelle soll nach Möglichkeit 0,70 m, die Tiefe einer Waschstelle nach Möglichkeit 0,55 m betragen.

5.8 Jede Waschgelegenheit muss mit einem Handtuchhalter (z.B. Haken, Stange, Ring) und einer Seifenablage ausgestattet sein. Bei der Verwendung von Seifenspendern genügt ein Seifenspender für zwei Waschgelegenheiten; eine Seifenablage ist dann nicht erforderlich.

5.9 Als hygienische Reinigungsmittel - erforderlichenfalls in Verbindung mit Desinfektionsmitteln - sind zulässig:

Seifencremespender Pulverseifenspender Seifenmühle
 Kippseifenspender

Seifenstück, sofern es ausschließlich von einer Person benutzt wird.

  Zusätzlich kann Handwaschpaste erforderlich sein.

 

5.10 Als hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind nur Handtücher zulässig, die zur einmaligen Benutzung bestimmt sind (Einmal-Handtücher). Es kommen z.B. in Frage:

   Papierhandtücher, die aus einem Handtuchspender, von einer Rolle oder einer Ablage entnommen werden können,

 

   Textilhandtuchautomaten, die ohne Wartezeit oder im Abstand von höchstens 5 Sekunden ein mindestens 20 cm langes, sauberes Handtuchstück freigeben und im Automaten das benutzte Handtuch vollständig getrennt von der Rolle mit der noch nicht benutzten Handtuchlänge aufwickeln.

   Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden.


 

5.11 Für je zehn Waschgelegenheiten, ausgenommen Duschen, muss ein Fußwaschstand vorhanden sein.

 

5.12 Bei Vorhandensein von Duschen oder Fußwaschständen sollte eine Sprühanlage zum Desinfizieren der Füße (Fußdusche) zur Verfügung stehen; für je zehn Fußwaschstände und für je zwanzig Duschen muss eine Fußdusche vorgesehen sein.

 

5.13 In jedem Waschraum sollte mindestens ein Abfallbehälter, insbesondere bei Verwendung von Papierhandtüchern, vorhanden sein.